Deutsche Polizeibehörden setzen bei ihren Ermittlungen zunehmend auf die Dienste von Datenhändlern, wie Recherchen zeigen. Das Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern hat demnach Standortdaten aus Smartphone-Apps verwendet, was von Experten als rechtswidrig eingestuft wird.
Wie verbringen verdächtige Personen ihren Alltag? Waren sie an bestimmten Orten? Standortdaten aus Smartphone-Apps können solche Informationen liefern. Nutzer, die die Standortfunktion ihrer Apps aktivieren, müssen damit rechnen, dass diese Daten bei Händlern landen und möglicherweise von deutschen Polizeibehörden für Ermittlungen genutzt werden.
Nach Recherchen haben mindestens zwei Landeskriminalämter auf Daten kommerzieller Anbieter zurückgegriffen. Das Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern bestätigte auf Anfrage, dass es in der Vergangenheit Standortdaten aus der Werbeindustrie genutzt hat. Dies geschah „in der Vergangenheit in geringem Umfang“.
Erstmals liegen somit Belege vor, dass eine deutsche Strafverfolgungsbehörde kommerziell gehandelte Standortdaten ausgewertet hat. Auch das LKA Brandenburg gab an, „zur Bekämpfung von unterschiedlichen Kriminalitätsphänomenen“ die Dienste von Datenhändlern in Anspruch zu nehmen. Ob dies ebenfalls Standortdaten umfasst, blieb jedoch unklar.
Datenhandel in der EU: Ein rechtliches Dilemma
Weltweit gibt es Anbieter, die solche Daten für Strafverfolgungsbehörden bereitstellen. Laut einem Bericht des Citizen Lab der Universität Toronto zählen dazu auch die Polizei in Ungarn und die US-Einwanderungsbehörde ICE, die Aufenthaltsorte von Personen ermitteln, die festgenommen werden sollen.
In der Europäischen Union ist der Verkauf von Standortdaten ohne ausdrückliche Zustimmung der Nutzer jedoch verboten. Diese Daten werden in der Regel für Werbezwecke erhoben, was Datenhändler offenbar nicht davon abhält, Bewegungsprofile von Menschen aus Deutschland und anderen EU-Staaten in großem Umfang zu verkaufen.
Expertenmeinung: Eingriff in Grundrechte
Mark Zöller, Professor für Strafrecht und Digitalisierung an der LMU München, bezeichnet die Nutzung von Daten aus Handy-Apps durch Landeskriminalämter als rechtswidrig. „Diese Standortdaten sind nicht entstanden, um von der Polizei zur Gefahrenabwehr oder zur Strafverfolgung genutzt zu werden“, erklärt Zöller. Dies stelle eine Zweckänderung dar und greife in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung ein. Er fordert, dass in den Sicherheitsgesetzen von Bund und Ländern klare Regelungen geschaffen werden.
„Wer das im Moment macht, handelt ohne gesetzliche Grundlage“, so Zöller. Er sieht ein Muster: „Wir beobachten häufig, dass Polizeibehörden neue technische Möglichkeiten erkennen und dann vorpreschen, weil die Verlockung groß ist, solche Technologien zu nutzen.“
Geheimhaltung und fehlende Transparenz
BR und netzpolitik.org haben alle 16 Landeskriminalämter in Deutschland befragt, ob sie Daten von Datenhändlern verwenden und auf welcher Rechtsgrundlage. Das LKA Mecklenburg-Vorpommern beruft sich auf die „allgemeine Ermittlungsbefugnis“ in der Strafprozessordnung sowie das Landespolizeigesetz. Auch die Landeskriminalämter von Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gaben an, dass es rechtlich möglich sei, kommerziell erhältliche Standortdaten in der Polizeiarbeit zu nutzen.
- Die LKAs Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein bestätigten, solche Daten nicht zu verwenden.
- Die restlichen neun LKAs verweigerten aufgrund von Geheimschutzgründen die Auskunft.
Mark Zöller merkt an, dass die Geheimhaltung darauf hindeutet, dass auch in diesen Behörden die Nutzung von Standortdaten in Erwägung gezogen wird. Ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags aus dem vergangenen Jahr deutete darauf hin, dass diese Praxis kein Einzelfall ist, sondern zunehmend Teil des behördlichen Informationsmanagements wird.
Datenschutzbehörden äußern Bedenken
Der Landesdatenschutzbeauftragte von Mecklenburg-Vorpommern, Sebastian Schmidt, sieht die Gefahr, dass die Polizei mit kommerziellen Standortdaten gesetzliche Regelungen umgehen könnte. Maßnahmen wie Funkzellenabfragen, bei denen die Polizei Handys mit Daten von Mobilfunkanbietern ortet, müssen in der Regel durch einen Richter genehmigt werden.
„Einen solchen Richtervorbehalt würde man umgehen, wenn man kommerzielle Standortdaten nutzt, ohne dass man eine entsprechende Rechtsgrundlage dafür hat“, so Schmidt.
Nach den Recherchen von BR und netzpolitik.org wurde bekannt, dass das LKA Mecklenburg-Vorpommern Standortdaten von Datenhändlern verwendet hat. Schmidt hat daraufhin ein Prüfverfahren gegen das LKA eingeleitet. Er möchte nicht vorwegnehmen, wie und zu welchen Zwecken die Daten verarbeitet wurden: „Wir befinden uns aktuell in einem Prüfprozess, der noch nicht abgeschlossen ist.“ Das LKA Mecklenburg-Vorpommern erklärte, dass Standortdaten kommerzieller Anbieter lediglich in der Vergangenheit genutzt wurden und „gegenwärtig und auch zukünftig“ keine Verwendung vorgesehen sei.
Quellen: tagesschau
Bildquelle: Océanos y dados via Wikimedia Commons (CC0)