Rentenreform: Debatte über die Abschaffung der Witwenrente und die Einführung von Rentensplitting
Die Bundesregierung diskutiert im Rahmen ihrer Rentenkommission die Möglichkeit, die Hinterbliebenenrente, wie wir sie kennen, abzuschaffen. Laut Berichten könnte die Witwenrente durch ein neues Modell des Rentensplittings ersetzt werden. Diese Reform wird von zahlreichen Experten seit Jahren gefordert, doch existieren erhebliche Vorbehalte hinsichtlich ihrer praktischen Umsetzung und möglicher Nachteile für die Betroffenen.
Der aktuelle Status der Witwenrente
Bereits seit 1911 existiert die Witwenrente, die offiziell als Hinterbliebenenrente bezeichnet wird. Ihr Ziel ist es, Ehepartner, die im Todesfall des Hauptverdieners über ein geringes oder gar kein eigenes Einkommen verfügen, finanziell abzusichern. Der überlebende Partner erhält nach dem Ableben des anderen eine lebenslange Rente von 55 Prozent der gesetzlichen Rentenansprüche des Verstorbenen. Diese Leistung erlischt jedoch, sollte der Partner erneut heiraten. Zusätzlich wird eigenes Einkommen, das den Freibetrag von 1.077 Euro übersteigt, bei der Witwenrente angerechnet. Für Witwen oder Witwer, die zum Zeitpunkt des Todes unter 46 Jahre alt sind und keine Kinder haben, gilt die sogenannte kleine Witwenrente, die 25 Prozent der Rente des Verstorbenen beträgt und maximal zwei Jahre ausgezahlt wird.
Kritik am aktuellen System der Witwenrente
Ökonomen stufen das bestehende Modell als überholt ein, da es auf dem Prinzip der Alleinverdiener-Ehe fußt. In diesem Rahmen erwirbt der nicht erwerbstätige Partner, oft die Frau, keinen eigenen Rentenanspruch, sondern erhält lediglich eine Absicherung für den Todesfall des Mannes. Der Alleinverdiener hingegen behält seinen vollständigen Rentenanspruch, selbst wenn er verwitwet ist. Diese Regelung stellt eine finanzielle Belastung für die gesetzliche Rentenversicherung dar, da für die Ansprüche auf Witwenrenten keine entsprechenden Beitragszahlungen geleistet werden. Schätzungen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zeigen, dass die jährlichen Kosten für die Witwenrente um fast 19 Milliarden Euro höher sind als bei einem Rentensplitting-Modell.
Wie das Rentensplitting funktioniert
Das Konzept des Rentensplittings sieht vor, dass die Rentenansprüche beider Partner hälftig aufgeteilt werden. Jeder Ehepartner hat Anspruch auf die Hälfte der während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche, unabhängig davon, ob einer oder beide Partner berufstätig waren. Diese Regelung gewährleistet eine Gleichbehandlung aller Ehemodelle. Im Gegensatz zur Witwenrente, die auf den gesamten gesetzlichen Rentenanspruch des Verstorbenen basiert, werden beim Rentensplitting nur die Ansprüche berücksichtigt, die während der Ehe erworben worden sind.
Vorteile des Rentensplittings
Ein wesentlicher Vorteil besteht darin, dass insbesondere Frauen, die während der Ehe kein eigenes Einkommen erzielt haben, die Möglichkeit erhalten, einen Rentenanspruch in der Höhe ihrer Partner zu erwerben. Dies könnte helfen, die sogenannte Gender Pension Gap zu verringern, die die durchschnittlich niedrigeren Rentenansprüche von Frauen im Vergleich zu Männern beschreibt. Ökonomen heben hervor, dass jeder zusätzlich in die Rentenkasse eingezahlte Euro dazu beiträgt, die künftige Rente beider Partner zu erhöhen. Dadurch entsteht ein Anreiz, Erwerbsarbeit aufzunehmen oder auszuweiten. Die Wirtschaftsweisen prognostizieren, dass ein verpflichtendes Rentensplitting die Erwerbsbeteiligung von Frauen maßgeblich steigern könnte.
Der derzeitige Stand des Rentensplittings in Deutschland
Das Rentensplitting ist seit 2002 in Deutschland verfügbar, jedoch basiert es auf freiwilliger Teilnahme. Ehepaare, die bestimmte Anforderungen erfüllen, können seitdem gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung erklären, dass sie auf potenzielle Hinterbliebenenrenten verzichten und stattdessen das Splitting-Modell wählen möchten. In der Praxis wird diese Option allerdings nur von einer kleinen Anzahl an Paaren genutzt, was darauf hindeutet, dass sie für die Mehrheit der gesetzlich Versicherten finanziell nachteilig ist. Finanzielle Neuregelungen ab Mai 2026 könnten hier jedoch neue Impulse setzen.
Herausforderungen des Rentensplittings
Die geringe Inanspruchnahme des freiwilligen Rentensplittings legt nahe, dass es für viele gesetzlich Versicherte nicht vorteilhaft ist. Besonders Alleinverdiener könnten die Hauptleidtragenden eines verpflichtenden Splittings sein, da sie, unabhängig davon, ob sie verwitwet sind oder nicht, nur noch die Hälfte ihrer Rente erhalten würden. Auch der Partner mit geringem oder keinem Einkommen könnte in vielen Fällen von einer niedrigeren Rente betroffen sein, da nur die während der Ehe angesammelten Ansprüche berücksichtigt werden.
Auswirkungen auf die durchschnittlichen Rentenbezieher
Die DRV hat im Jahr 2020 einen Vergleich der beiden Modelle hinsichtlich der Durchschnittsrenten durchgeführt. Frauen erhielten im Durchschnitt eine Altersrente von 800,28 Euro pro Monat, während Männer durchschnittlich 1.227,39 Euro bezogen. Der Freibetrag für die Anrechnung von Einkommen auf die Witwenrente betrug 902,62 Euro. Eine Frau mit einem Durchschnitts-Rentenanspruch würde im Falle des Ablebens ihres Mannes 55 Prozent dessen Rente, also 675,06 Euro, erhalten. Inklusive ihrer eigenen Rente käme sie auf insgesamt 1.475,34 Euro. Bei Anwendung des Rentensplittings würde sie hingegen nur die Hälfte des gesamten Rentenanspruchs des Paares, also 1.013,85 Euro, erhalten.
Fazit und Ausblick auf die Rentenreform
Die DRV schätzt, dass nur wenige Versicherte unter den aktuellen Rahmenbedingungen vom Rentensplitting profitieren würden. Ein verpflichtendes Splitting könnte das Problem der Altersarmut sogar verschärfen. Die Rentenkommission hat bislang keine endgültigen Empfehlungen veröffentlicht, plant jedoch, ihre Vorschläge zur Rentenreform am 29. Juni zu präsentieren. Die Vorsitzende der Wirtschaftsweisen hat betont, dass für bereits rentenbeziehende Personen oder jene, die kurz vor dem Rentenalter stehen, ein Bestandsschutz erforderlich sein müsse. Eine schrittweise Reform könnte notwendig sein, um den Versicherten ausreichend Zeit zur Anpassung zu gewähren, etwa durch eine veränderte Arbeitsverteilung innerhalb der Ehe.
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Quellen: n-tv, Handelsblatt
Bildquelle: depositphotos